Programmdurchführung:
Der Veranstalter verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen sowie alle Genehmigungen, soweit erforderlich (z.B. entsprehend Gewerbeordnung, GEMA, TÜV, polizeiliche Anmeldung) auf seine Kosten einzuholen. Die Temperatur im Bereich der Präsentationsfläche darf +5°C nicht unterschreiten und +30°C nicht überschreiten. Für entsprechende Bedingungen (Heiz/Kühlgeräte) hat der Auftraggeber/Veranstalter zu sorgen. Wird die Temperatur unter- oder überschritten ist der Lieferant berechtigt, ohne Minderung des Honorares, die eingesetzte Technik abzuschalten und die Veranstaltung abzubrechen, zum Schutz von Equipment und Personen. Bei vereinbarten Aufbau/Probenterminen sowie Abbauterminen muß jederzeit freier Zugang zur Aktionsfläche/Bühne gewährleistet sein und eine Hilfsperson mit Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Stromanschlüsse zur Verfügung stehen.
Programmgestaltung:
Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung bekannt. Der Auftragnehmer, und seine Subunternehmer, Mitarbeiter und/oder Künstler sind nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden und unterliegen in der Programmgestaltung und Darbietung nicht Weisungen des Veranstalters. Die Disposition und Regie obliegen dem Auftragnehmer. Der Veranstalter/Auftraggeber hat bei der Buchung von Gruppen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzusammensetzung (Besetzung).
Tonübertragung (gilt nur für Künstlergastspiele):
Für Künstlergastspiele gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Tonübertragung der Künstlerdarbietung über die die Tontechnik des Veranstalters. Der Veranstalter garantiert für die Qualität. Der Veranstalter stellt zusätzlich 1 CD-Player und 1 Funkmikrofon zur Verfügung. Der Anschluß eines 2. evtl. vom Künstler mitgebrachten Mikrofons am Mischpult der Anlage des Veranstalters ist möglich. Soweit der Künstler von einer vom Veranstalter seperat engagierten Kapelle/Showband begleitet wird, garantiert der Veranstalter für deren Qualität.
Garderobe:
Der Veranstalter verpflichtet sich, eine verschließbare, der Jahreszeit entsprechend auf 23 Grad Celsius beheizbare Garderobe mit Spiegel und Waschgelegenheit und 5 Handtüchern bereitzustellen, sowie Getränke und Speisen für die Akteure, Tourleiter, Techniker nach Maßgabe des Hauses (Minimum: 5 Getränke und ein kleiner Imbiss pro Person/Tag).
Urheberrechte:
Die Bildrechte liegen bei dem Auftragnehmer EYECONCEPT Media Event GmbH. Der Auftraggeber/Veranstalter und andere Personen dürfen ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von den Programmdarbietungen und Eventmodulen keinen Mitschnitt auf Bild-, und/oder Tonträger vornehmen oder Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der Auftrageber/Veranstalter wird Sorge dafür tragen, daß Dritte von diesem Zustimmungsbedürfnis des Auftragnehmers Kenntnis erlangen. Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der evtl. Untersagung durch den Inhaber der Urheber- und/oder Markenrechte oder dessen Vertreter, soweit es sich in diesem Vertrag um eine geschützte Leistung handelt. Evtl. anfallende Kosten und/oder Lizensgebühren sowie trägt der Auftraggeber/Veranstalter.
Vergütung:
Der Auftragnehmer bzw. bei Künstlergstspielen der beauftragte Künstler erklären, für die Abgabe der Steuern selbst aufzukommen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Bei Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Ausländersteuer zu Lasten des Veranstalters, der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese Steuer direkt an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Veranstalterhaftpflicht:
Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen (Personenschäden EUR 1.000.000,--, Sachschäden EUR 100.000,--) wenn die Versicherung nicht bereits durch den Auftragnehmer als abgeschlossen deklariert ist. Die Sicherung der bestellten Leistung, Aktion, Darbietung, Personal, Fahrzeuge, Equipment ab Anlieferung/Eintreffen bis zum abgeschlossenen Abbau/Abreise inkl. der Tag- und Nachtbewachung ist Sache des Veranstalters. Kommt es dennoch zu Schäden an Personen und/oder Technik ist der Veranstalter verpflichtet diese Schäden komplett dem geschädigten Lieferanten bzw. EYECONCEPT Media Event GmbH vollständig zu erstatten. Für Brand- Diebstahl und Sachbeschädigungen haftet der Veranstalter. Ausserdem ist der Auftragnehmer im Falle von besonderen Vorkommnissen, wie Vandalismus und / oder sonstigen Störungen und Angriffen auf die Veranstaltung durch z.B. radikale Gruppen berechtigt umgehend die Veranstaltung abzubrechen. Der Abbruch der Veranstaltung führt nicht zur Kürzung oder Rückerstattung des Honorares.
Haftung 1.0:
Beim Einsatz von Erlebnissimulatoren, Sport- und Freizeitgeräten erfolgt die Benutzung durch die Besucher auf eigene Gefahr. Ansprüche aus der Benutzung entstehender Sach- und / oder Personenschäden können gegenüber dem Auftragnehmer nicht gestellt werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Benutzer der Geräte auf das Vorstehende und ferner darauf hinzuweisen, daß die Benutzung nur gesunden, nicht alkoholisierten Personen gestattet ist. Für auftretende technische Störungen, die nicht vor Veranstaltungsbeginn bzw. während der Veranstaltungsdauer repariert werden können besteht kein Schadenersatzanspruch. Für Ausfallzeiten vor Ort, z.B. durch ungünstige Wetterverhältnisse bei Aussenveranstaltungen (Regen, Sturm, Temperaturen unter 0 Grad) und / oder bedingt durch Reparatur von Schäden, die während der Einsatzzeit am Mietgerät entstanden sind, wird kein Nachlaß gewährt. Sind die technischen Anweisungen / Voraussetzungen sowie die örtlichen Gegebenheiten vom Veranstalter / Auftraggeber nicht erfüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung abzulehnen und dennoch das volle Honorar zu verlangen.
Haftung 1.1:
Bei Künstlergastspielen haftet der Auftragnehmer in keiner Weise für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers oder des Veranstalters, es sei denn, es trifft ihn ein eigenes Verschulden. Hierbei wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Künstlern gilt, für den Fall einer Erkrankung; der Künstler ist verpflichtet dem Veranstalter eine schwerwiegende Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb 1 Woche nach Auftreten der Erkrankung nachzuweisen. Auf Wunsch des Auftraggebers/Veranstalters muß ein Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb 6 Monaten nach dem Ereignis, vom Künstler zu gleichen Konditionen eingehalten werden. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber / Veranstalter ist / sind der Auftragnehmer, sein Subunternehmer und / oder der / die beauftragte/n Künstler nicht zum Auftritt bzw. zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Der Auftragnehmer bzw. der Künstler hat jedoch das Recht, auf die Durchführung eines Ersatzgastspieles innerhalb von 2 Monaten zu bestehen.
Haftung 1.2:
Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung oder Kündigung durch eine Vertragspartei wird vereinbart, daß zur Abgeltung der von der anderen Partei erbrachten Aufwendungen, ein Pauschalbetrag in Höhe des in diesem Werkvertrag vereinbarten Bruttohonorares zu zahlen ist. Ersparte Aufwendungen werden, mit Ausnahme von evtl. ersparten Transportkosten, nicht abgezogen. Wenn bedingt durch Höhere Gewalt, die Veranstaltung des Auftraggebers unmöglich geworden ist, ist der Auftragnehmer / Lieferant selbst dennoch weiter leistungsbereit, d.h. die Lieferung / Leistung ist durch die höhere Gewalt nicht unmöglich geworden. Dass die Lieferung / Leistung für den Auftragnehmer /Veranstalter womöglich nutzlos geworden ist, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kürzung bzw. Nichtzahlung oder Rückforderung der vereinbarten Vertragssumme. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer infolge vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände z.B. durch Höhere Gewalt, Fahrzeugschäden / Unfall während der Anreise, entfallen alle Ansprüche des Veranstalters / Auftraggebers aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen.
Film- und Fernsehklausel:
Soweit der Auftragnehmer oder der beauftragte Künstler dem Veranstalter für den vorgesehenen Liefertermin des aus diesem Vertrag ersichtlichen Auftrittes eine Verpflichtung bei Funk/Film- oder Fernsehen - auch nach der Vertragsunterzeichnung - anzeigen, ist der Veranstalter verpflichtet, den Lieferanten bzw. Künstler zu dem genannten Zweck aus diesem Vertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz zu entlassen. Der Auftragnehmer bzw. der Künstler ist verpflichtet, die Medienverpflichtung spätestens 8 Tage vor dem festgelegten Liefertermin mitzuteilen. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Auftragnehmer bzw. der Künstler bis spätestens 14 Tage nach seinem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt den Nachweis der Verpfichtung bei Film, Funk oder Fernsehen zu erbringen. Der Künstler ist zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages verpflichtet. Die Benennung des Ersatztermines hat bei Bekanntgabe der Medienverpflichtung zu erfolgen.
Rechtsbeziehungen:
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht. Der Vertragsinhalt dieses Werkvertrages ist beiden Vertragspartnern in ihrer Muttersprache bekannt, und vollinhaltlich verstanden worden. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des gesamten Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Pacht-, Besitz-, und Direktionswechsel des Auftraggebers/Veranstalters heben diesen Vertrag nicht auf. Die Angebote vom Vermieter sind - sofern nichts Anderes vereinbart - stets freibleibend und unverbindlich. Alle Angebote haben eine Gültigkeit von max. 14 Werktagen nach Ausstellung. Irrtum und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Erfüllt der Vermieter einen auf das Angebot folgenden Vertrags(angebot) nicht, ist er gegenüber dem Mieter nur zum Schadensersatz in maximaler Höhe einer eventuell bereits für diesen Vertrag geleisteten Vorauszahlung des Mieters verpflichtet. Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. Geschäftsschädigung, Verdienstausfall etc.) des Mieters oder Dritten sind grundsätzlich ausgeschlossen.Der Auftragnehmer ist berechtigt diesen Vertrag an ein anderes Unternehmen der Branche zur Erfüllung weiterzugeben, wobei dann dieses Unternehmen unmittelbarer Vertragspartner des Veranstalters wird. Die nur bei Künstlern anfallenden Abgaben zur Künstlersozialkasse leistet der Veranstalter direkt an die KSK Wilhelmshaven. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, behält sich der Auftragnehmer entsprechende Nachforderungen zur Weiterleitung an die KSK gegenüber dem Auftraggeber vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Veranstalter anerkannt. Sie sind Bestandteil aller Verträge. Über den Vertragsinhalt wird Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Folgeverträge werden ausschließlich über EYECONCEPT Media Event GmbH geschlossen. Gerichtsstand ist Bad Homburg.
EYECONCEPT Media Event GmbH
Am Rodheimer Weg 3 - 61352 Bad Homburg
T. +49-6172 391 99 80
F. +49-6172 391 99 82
E. info[@]eyeconcept.de
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